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Hotline zur Elternzeit
Tel. 0211/837-192
elternzeit@mfkjks.nrw.de
Finanzielle Unterstützung
Mutterschaftsgeld
In der Regel wird das Mutterschaftsgeld
von den gesetzlichen Krankenkassen
sechs Wochen vor der Entbindung und
acht Wochen nach der Entbindung –
bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf
Wochen nach der Entbindung – gezahlt.
Es kann frühestens sieben Wochen vor
dem errechneten Geburtstermin beantragt
werden. Das Mutterschaftsgeld
der gesetzlichen Krankenkassen
erhalten nur freiwillig- oder pflichtversicherte
Mitglieder der gesetzlichen
Krankenkassen, die Anspruch auf Zahlung
von Krankengeld haben. Weitere
Voraussetzungen sind, dass die Frau in
einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis
steht oder der Arbeitgeber das
Beschäftigungsverhältnis während der
Schwangerschaft zulässig gekündigt
hat oder das Arbeitsverhältnis erst nach
dem Anfang der Schutzfrist beginnt. In
letzterem Fall entsteht der Anspruch
dann mit Beginn des Arbeitsverhältnisses,
wenn die Frau zu diesem Zeitpunkt
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
ist.
Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
sind, z. B. privat krankenversicherte
oder familienversicherte Frauen,
erhalten Mutterschaftsgeld von der
Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes
in 53113 Bonn,
Friedrich-Ebert-Allee 38. Die dortige Telefon
Hotline 0228/619-1888 ist montags
bis freitags von 9.00 bis 12.00 und
donnerstags von 13.00 bis 15.00 Uhr
geschaltet.
Informationen und Online-
Antragstellung unter www.bundesversicherungsamt.
de/mutterschaftsgeld.
html. Kurzinformationen finden sich
darunter auch in englischer, türkischer
und russischer Sprache.
Darüber hinaus gibt es gegebenenfalls
den so genannten Arbeitgeberzuschuss
zum Mutterschaftsgeld. Wenn
der durchschnittliche Nettolohn pro
Kalendertag den Betrag von 13 Euro
übersteigt – dies entspricht einem monatlichen
Nettolohn von 390 Euro –
muss der Arbeitgeber die Differenz als
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.
Dieses ergibt summiert Ihr durchschnittliches
Nettoeinkommen aus den
letzten drei Kalendermonaten.
Mutterschaftsleistungen
im Überblick:
www.bmfsfj.de
Kindergeld, Kinderzuschlag
In der Regel bekommen die Eltern das
Kindergeld. Lebt das Kind im Haushalt
der Großeltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern,
erhalten diese das Kindergeld. Kindergeld
wird regulär für alle Kinder bis
18 Jahre gezahlt.
Für volljährige Kinder kann Kindergeld
bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden,
wenn die jungen Erwachsenen sich in
einer Schul- oder Berufsausbildung befinden,
auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz
oder arbeitslos sind oder
einen Bundesfreiwilligendienst bzw.
ähnlichen Dienst ableisten.
Für Kinder mit Behinderung kann Kindergeld
grundsätzlich über das 25. Lebensjahr
hinaus gezahlt werden, wenn
die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr
eingetreten ist und das Kind nicht
genügend finanzielle Mittel hat, um seinen
Lebensbedarf selbst zu decken.
Die Höhe des Kindergeldes beträgt für
das erste und zweite Kind je 194 Euro,
für das dritte Kind 200 Euro und ab dem
4. Kind je 225 Euro (Stand: 2018).
Kinderzuschlag ist eine ergänzende
Geldleistung für Familien mit geringem
Einkommen, die zusätzlich zum Kindergeld
beantragt werden kann.
/www.bmfsfj.de
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